S A T Z U N G Stand per 12.03.2015
=====================
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
-------------------------------------
1 ) Der Verein führt den Namen
NOT - OPFER - HILFE Bona Fide e. V.
2 ) Sitz des Vereins ist 44625 Herne und ist unter der Nummer
VR 3355 in das Vereinsregister Bochum eingetragen
3 ) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar-gemeinnützige-
und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 2 Zweck und Ziele
------------------------
1 ) Zweck des Vereins ist die Förderung des Wohlfahrtswesens
im In- und Ausland.
2 ) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Hilfsaktionen im In- und Ausland, damit verbunden die
Bereitstellung von Nahrungs- und/oder Arzneimittel,
Bekleidung sowie sonstige Hilfestellungen für den Lebensbedarf .
- Hilfsaktionen und/oder Aufklärungsarbeit zu den Projekten
HIV/Aids Prävention, Beschneidung bei Mädchen, Malaria sowie
Hygiene und Gesundheitsfürsorge im In- und Ausland, damit
verbunden die Bereitstellung von Informationsmaterial,
Kondome, Moskitonetzen sowie sonstige Hilfestellungen
zu den Projekten.
- Die Durchführung eigener Projekte und Förderung bereits
bestehender Projekte, wie z.B. Waisenhäuser, Schulen sowie
Maßnahmen zum Aufbau und zur Verbesserung der Infrastruktur.
- Die Zuwendung von Sach- und Finanzmitteln an hilfsbedürftige
Personen, die die Hilfe Dritter benötigen.
3 ) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der
Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
============
Der Verein hat
a ) ordentliche Mitglieder,
b ) außerordentliche Mitglieder,
c ) Ehrenmitglieder.
§ 4 Mitgliedschaft, Erwerb
====================
1 ) Die Mitgliedschaft wird aufgrund eines schriftlichen
Aufnahmeantrages erworben.
2 ) Über die Annahme des Aufnahmeantrages entscheidet der
Vorstand; die Aufnahme ist schriftlich mitzuteilen.
3 ) Zu Ehrenmitgliedern können solche - natürlichen oder
juristischen - Personen ernannt werden, die sich um die
Verwirklichung der Ziele des Vereins besonders verdient
gemacht haben.
§ 5 Mitgliedschaft, Verlust
=================
1 ) Die Mitgliedschaft erlischt
a ) durch Tod,
b ) durch Austritt,
c ) durch Ausschluß.
2 ) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den
Vorstand. Er ist jederzeit zulässig, jedoch wird die Verpflichtung
des austretenden Mitgliedes zur Zahlung des Zeitpunkt seines
Ausscheiden fälligen Beitrages nicht berührt.
3) Der Ausschluß erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung.
Der Ausschluß ist zulässig, wenn
a ) Das Mitglied mit Beiträgen oder anderen Zahlungsverpflichtungen
ganz oder teilweise für einen Zeitraum von mehr als 6 Wochen
rückständig ist und ihre Zahlung nicht innerhalb einer Frist von
vier Wochen nach ergangener schriftlicher Mahnung erfolgt;
b ) dem Mitglied die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt werden ;
c ) das Mitglied sich Vereinsschädigend oder unehrenhaft verhält.
4 ) Über den Ausschluß beschließt die Mitgliederversammlung mit
einer Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder.
5 ) Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche
gegenüber dem Verein.
§ 6 Beiträge
=======
1 ) Die Mitglieder haben die von der Mitgliederversammlung
festgesetzten Beiträge und sonstige Leistungen zu entrichten.
2 ) Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.
3 ) Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen
des Vereins teilzunehmen und Anträge zu stellen.
7 Organedes Vereins
===============
1 ) Die Organe des Vereins sind
a ) die Mitgliederversammlung,
b ) der Vorstand.
2 ) Durch Beschluß der Mitgliederversammlung können weitere
organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit
besonderen Aufgaben, geschaffen werden.
§ 8 Mitgliederversammlung
====================
1 ) Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung
statt.
2 ) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vomVorstand
einzuberufen, wenn dies mindestens 1/10 der ordentlichen
Mitglieder schriftlich mit Angabe des Grundes beantragen.
3 ) Zu einer Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder mit Frist
von einer Woche unter Angaben der Tagesordnung schriftlich
oder durch Veröffentlichung in der Westdeutsche Allgemeine
Zeitung einzuladen.
4 ) Jede ordnungsgemäß anberaumte ( ordentliche oder außerordentliche)
Mitgliederversammlung ist beschlußfähig.
Sie beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit, soweit sie nicht
Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins und die
Verwendung des Vereinsvermögens ( § 12 ) betreffen.
5 ) Der Mitgliederversammlung obliegen :
1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes
und des Kassenprüfungsberichtes,
2. Entlastung des Vorstandes,
3. Wahl des neuen Vorstandes,
4. Wahl der beiden Kassenprüfer,
5. Satzungsänderugen,
6. Entscheidung über vorliegende Anträge,
7. Ernennung von Ehrenmitgliedern,
8. Auflösung des Vereins.
6 ) Mitglieder müssen ihre Anträge zur Mitgliederversammlung
spätestens eine Woche vor dem Tag der Versammlung dem
Vorstand schriftlich einreichen; sie sind schriftlich zu begründen.
7 ) DerVorstand wird mit einfacher Mehrheit gewählt. Die Wahl des
1. Vorsitzenden hat vor der Wahl der übrigen Mitglieder des
Vorstandes in einem besonderen Wahlgang zu erfolgen. Falls
mindestens 3 Mitglieder dies in der Versammlung verlangen , sind
auch die weiteren Vorstandsmitglieder in besonderen Wahlgängen
zu wählen.
§ 9 Versammlungsprotokoll
==================
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine vom
Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter und vom Schriftführer oder
dem von der Versammlung gewählten Versammmlungsleiter und
dem Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.
§ 10 Vorstand
=======
1 ) Der Vorstand besteht aus
a ) dem Vorsitzenden,
b ) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c ) dem Kassierer.
2 ) Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße
Verwaltung aller Ämter; er hat im Falle der Verhinderung
eines Vorstandsmitgliedes für rechtzeitige Stellvertretung zu
sorgen.
3 ) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins über die Dauer
seiner Amtszeit hinaus bis zur Neuwahl eines Vorstandes.
Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
4 ) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei
Mitglieder des Vorstandes vertreten.
§ 11 Satzungsänderungen
================
Satzungsänderungen können nur mit ¾ Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
§ 12 Auflösung des Vereins
=================
1 ) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck
einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit
¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
beschlossen werden.
2 ) Bei der Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an Bild hilft e.V.
"Ein Herz für Kinder" die es unmittelbar und ausschlißlich
für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
Als gesetzlicher Vertreter
für die Not-Opfer-Hilfe
Bona Fide e.V.
1. Vorsitzender
Herr Dirk Langen
Hoppe 5a
45549 Sprockhövel
Tel.017697512355
2. Vorsitzender
Herr Klaus Boeger
Vödestr. 43
44625 Herne
02323450698
WhatsApp:
015736124711
Postanschrift:
Not-Opfer-Hilfe Bona Fide e.V.
Vödestr. 43
44625 Herne
EMail: bona-fide1@gmx.de
www.notopferhilfe-bonafide.de
Steuernummer für Körperschaften
325/5889/2051
Vereinsregister
Die Not-Opfer-Hilfe Bona Fide e.V. ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Bochum unter der Registernummer VR 3355 eingetragen.
Zurück zur